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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Gültig ab 01.07.2026

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.


II. Auftragsdurchführung und Leistungsumfang

Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber die im jeweiligen Mandatsvertrag vereinbarten Leistungen. Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach dem vom Auftraggeber gewählten Leistungspaket sowie dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preis- und Leistungskatalog des Auftragnehmers, der Bestandteil des Mandatsvertrages ist und diesem als Anlage beigefügt wird.

Der Preis- und Leistungskatalog enthält insbesondere die Beschreibung der in den einzelnen Leistungspaketen enthaltenen Leistungen, Zusatzleistungen, Vergütungen sowie etwaige Leistungsgrenzen. Zu den angebotenen Leistungen können insbesondere Buchhaltungs-, Lohnbuchhaltungs-, Steuerberatungs-, Deklarations-, Abschluss- und sonstige betriebswirtschaftliche oder rechtlich zulässige Beratungsleistungen gehören, soweit diese im jeweils gewählten Leistungspaket ausdrücklich enthalten sind.

Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sowie unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften ausgeführt.

Für Art, Umfang und Vergütung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen sind ausschließlich die Regelungen des Mandatsvertrages einschließlich des dort einbezogenen Preis- und Leistungskatalogs maßgeblich. Die Auswahl des Leistungspakets erfolgt eigenverantwortlich durch den Auftraggeber. Empfehlungen des Auftragnehmers hinsichtlich eines bestimmten Leistungspakets sind unverbindlich und berühren die Entscheidung des Auftraggebers über die Auswahl des gewünschten Leistungspakets nicht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Preis- und Leistungskatalog ausgewiesenen Vergütungen während der Vertragslaufzeit anzupassen, soweit sich die für die Preisbemessung maßgeblichen Kosten oder sonstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ändern. Maßgeblich sind insbesondere, aber nicht abschließend, Veränderungen der Personal-, Sach-, Energie- oder Steuerkosten, gesetzliche oder behördliche Vorgaben, Änderungen der Steuergesetzgebung, Gebühren, die allgemeine Geldwertentwicklung, technische Entwicklungen sowie Veränderungen der Marktbedingungen. Eine Anpassung der Vergütung erfolgt nur, soweit die eingetretenen Veränderungen eine entsprechende Anpassung rechtfertigen.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Anlass, Umfang und Zeitpunkt einer Vergütungsanpassung mindestens vier Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform informieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Mandatsvertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vergütungsanpassung zu kündigen.



III. Vollmacht

Für die Vertretung vor Behörden und sonstigen Stellen ist dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber eine Vollmacht zu erteilen. Die Vollmachtserteilung erfolgt in einer separaten Urkunde. Der Umfang der Vollmacht wird durch das jeweils vom Auftraggeber gewählte Automation-Paket bestimmt.


IV. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er den Auftragnehmer unaufgefordert, alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen und Informationen fristgerecht über den vereinbarten Upload-Kanal (Vorsysteme, z. B. sevdesk, DRACOON, Lexoffice) zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder fehlerhafte Erklärungen, die aufgrund fehlender oder verspätet eingereichter Unterlagen entstehen.

Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen und nur plausibilisieren bzw. prüfen, wenn der Leistungsumfang des vom Auftraggeber gewählten Automation-Pakets dies beinhaltet. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies vom Leistungsumfang des vom Auftraggeber gewählten Automation-Pakets beinhaltet ist. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den gemeinsam genutzten Tools und Programmen durch den Auftragnehmer entgegensteht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für steuerliche Nachteile, die durch unvollständige oder verspätete Bereitstellung von Unterlagen durch den Auftraggeber entstehen. Nicht fristgerecht eingereichte Belege können in der laufenden Buchhaltung nicht berücksichtigt werden. Nicht eingereichte Belege in betragsmäßiger Höhe bis zu 250, – Euro netto werden nach einmaliger Aufforderung zur Nachreichung erfolgsneutral ausgebucht, was zu steuerlichen Nachteilen beim Auftraggeber führen kann.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle textlichen und mündlichen Mitteilungen des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer per E-Mail übermittelten oder auf seiner Homepage veröffentlichten Mandanteninformationen zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. Setzt der Auftragnehmer beim Auftraggeber Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Auftragnehmers zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers nur mit seiner schriftlichen Einwilligung weiterzugeben. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber führt dazu, dass sich die laufenden Bearbeitungen an der Finanzbuchhaltung, an der Lohnbuchhaltung, an Steuererklärungen und Jahresabschlüssen verzögern können und hierdurch steuerliche Nachteile für den Auftraggeber entstehen. Ferner führt die Verletzung von Mitwirkungspflichten dazu, dass nicht fristgerecht eingereichte Belege nicht berücksichtigen werden, was ggf. für den Auftraggeber zu steuerlichen Nachteilen und zusätzlichen Kosten für die nachträgliche Bearbeitung oder Berichtigung von fehlerhaften Unterlagen für den Auftraggeber führen kann. Soweit die Nachteile für den Auftraggeber auf einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten beruhen, übernimmt der Auftragnehmer hierfür keine Haftung. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.


V. Mitwirkung Dritter

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der Datenschutzgrundverordnung sowie dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 4 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.


VI. Verschwiegenheitspflicht

Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Auftragnehmers. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt. Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeiter im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Der Auftragnehmer hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Daten, Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher, sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.


VII. Fehlerbeseitigung

Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern, die durch den Auftragnehmer verursacht wurden. Dem Auftragnehmer ist dabei die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Beseitigt der Auftragnehmer die von dem Auftraggeber geltend gemachten Fehler nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Fehlerbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber die Fehler auf Kosten des Auftragnehmers von einem anderen Steuerbefähigtem beseitigen lassen bzw. Herabsetzung der Vergütung verlangen. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Fehler darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers den Interessen des Auftraggebers vorgehen.


VIII. Haftung

Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Dies gilt entsprechend, soweit die Haftung auf einem Handeln des gesetzlichen Vertreters, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruht.

Der Auftragnehmer haftet im Übrigen auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind und beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.000.000,00 € pro Schadensfall.

Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Hilfskräfte und sonstige Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers betroffen ist.

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Hilfskräfte und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Die Haftungsbeschränkung gilt rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses an. Sie gilt ferner auch für den Fall, dass sich der Umfang des in § 1 übernommenen Auftrags durch künftige Aufträge erweitert.

Der Auftragnehmer hat eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1.000.000,00 € pro Einzelfall abgeschlossen.

Er verpflichtet sich, die Versicherung in dieser Höhe so lange aufrechtzuerhalten, wie das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber besteht. Soll von der vorstehenden Regelung im Einzelnen abgewichen werden, ist hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich. Soll der Versicherungsschutz im Einzelfall betragsmäßig erweitert werden, so gehen die Kosten einer hierfür gesondert abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung zu Lasten des Auftraggebers. Für mündliche Auskünfte außerhalb eines vereinbarten Beratungsgesprächs oder telefonische Auskünfte ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Auskünfte schriftlich mit dem von dem Auftraggeber geschilderten Sachverhalt bestätigt werden.


IX. Fristen und Termine zur Wahrung von Ausschluss- und Notfristen

Der Auftragnehmer ist zur Wahrung von Not- (Einspruchs-, Beschwerde-, Klage- und Rechtsmittelfristen) oder Ausschlussfristen (nicht verlängerbare Antragsfristen und nach der Finanzgerichtsordnung des Vorsitzenden oder Berichterstatter gesetzte Fristen) nur verpflichtet, wenn…

a) der Bescheid bzw. das Schriftstück dem Auftragnehmer direkt übersandt wurde, z. B. weil der Auftragnehmer Zustellungsvollmacht hatte, oder …

b) der Auftraggeber den Bescheid oder das Schriftstück erhalten hat und er dem Auftragnehmer rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt sowie einen gesonderten Auftrag zur Antragstellung, Einlegung des Rechtsbehelfs oder Erhebung der Klage erteilt hat. Diese Auftragserteilung kann auch mündlich erfolgen. Sie muss dann aber umgehend von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

Die Abgabefristen für Steuererklärungen richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Auftragnehmer legt interne Stichtage fest, bis zu denen die Auftraggeber ihre Unterlagen einreichen können, um die Erstellung und Deklaration der Steuererklärungen innerhalb Frist zu ermöglichen. Bei versäumten Fristen kann der Auftragnehmer die rechtzeitige Bearbeitung nicht garantieren.


X. Elektronische Kommunikation

Auftragnehmer und Auftraggeber sind damit einverstanden, dass zum Zweck der Kommunikationserleichterung in allen Angelegenheiten Dokumente und Daten auch per DRACOON, über HubSpot oder per unverschlüsselter E-Mail versandt werden können. Den Parteien ist bekannt, dass mit der Datenübertragung Sicherheitsrisiken (z. B. Bekanntwerden der Daten durch Zugriff Dritter, Datenverlust, Virenübertragung, Übersendungsfehler, Übersendungsausfall usw.) verbunden sind. Insbesondere für den E-Mail-Verkehr zwischen den oben aufgeführten Parteien oder mit Dritten im Rahmen der oben näher bezeichneten Sache wird o.g. Auftragnehmer hiermit unter Inkaufnahme der oben aufgeführten Gefahren ausdrücklich erlaubt, Daten via E-Mail zu versenden. Da E-Mails bei der Übertragung einem Zugriff durch Dritte unterliegen können, wird o.g. Auftragnehmer insofern von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden. Der Versender einer E-Mail übernimmt das Zustellungs- und Kenntnisnahmerisiko. Wird in einer versandten E-Mail ausdrücklich die Bestätigung des Zugangs verlangt, gilt der Zugang beim Empfänger erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme des Versenders von der Bestätigungs-E-Mail des Empfängers als erfolgt. Gegenüber dem Auftragnehmer abgegebene Willenserklärungen sind nur verbindlich, wenn sie in der üblichen und Form (in der Regel Textform) oder versehen mit einer digitalen Signatur abgegeben werden. Auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die sich gegenüber dem o.g. Auftragnehmer aus der Nutzung des E-Mail-Versands oder der anderen oben genannten Kommunikationswege unmittelbar oder mittelbar oder aus einem Ausfall Nutzungsmöglichkeit ergeben oder ergeben können, wird hiermit ausdrücklich verzichtet.


XI. Vertragslaufzeit und Kündigung

Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Vertragsunterzeichnung. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist auf eine Vertragsdauer von zwölf (12) Monaten ausgelegt. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach Ablauf einer Mindestlaufzeit von drei (3) Monaten ab Vertragsunterzeichnung zulässig.

Der Auftraggeber kann nach Ablauf des Dreimonatszeitraums (Abs. 1) mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in Textform ohne Angabe von Gründen kündigen. Eine vorzeitige, unterjährige Kündigung durch den Auftraggeber hat zur Folge, dass kein Anspruch auf Erfüllung der Jahresschlussleistungen gegenüber dem Auftragnehmer entsteht und auch die monatlichen Leistungen mit Wirksamkeit der Kündigung seitens des Auftragnehmers nicht mehr zu erbringen sind. Die vom Auftraggeber gezahlten Monatsbeiträge werden nicht zurückerstattet, es sei denn, die Kündigung erfolgt aufgrund einer groben Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Die erbrachten Leistungen werden bei unterjähriger Kündigung nicht nach der Vergütungsvereinbarung, sondern nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abgerechnet werden und die vom Auftraggeber bereits geleisteten Monatsbeiträge als erhaltene Anzahlung auf diese Leistung betrachtet und angerechnet. Der Auftragnehmer kann das Vertragsverhältnis ordentlich und unter Einhaltung einer Monatsfrist zum Ende des aktuellen Veranlagungszeitraums ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Die Leistungen aus diesem Zeitraum hat der Auftragnehmer noch zu erbringen, es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe für die Nichterbringung der Leistung vor, die den Auftragnehmer auch zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt hätten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

Im Falle einer Vergütungsanpassung gemäß den Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt das dem Auftraggeber insoweit eingeräumte Sonderkündigungsrecht unberührt.


XII. Datenschutz

Der Auftragnehmer speichert Informationen des Auftraggebers in seinen EDV-Systemen. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass der Auftragnehmer ihr EDV-System durch qualifiziertes, externes Fachpersonal warten lässt.

Der Auftragnehmer ist als „Verantwortlicher“ im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unter den folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Im Rahmen der Beauftragung erhebt der Auftragnehmer folgende Informationen: Anrede, Vorname, Nachname, Staatsangehörigkeit Geburtsdatum, eine oder mehrere gültige E-Mail-Adressen, Postalische Anschrift, Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk)

Unter Umständen besondere personenbezogene Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die für die Tätigkeit im Rahmen des Mandats notwendig sind,

Darüber hinausgehende Informationen, die für die Beratung und die Tätigkeit im Rahmen des Auftrages notwendig sind.

Die Erhebung dieser Daten erfolgt, um den Auftraggeber als Mandanten zu identifizieren zu können und eine angemessene rechtliche- und steuerliche Beratung und Vertretung sicherzustellen.

Der Auftragnehmer informiert den Mandantenstamm über die Auftragsbeziehung hinaus über aktuelle steuerrechtliche Fragen, über Entwicklungen der Sozietät des Auftragnehmers oder über von diesen organisierten Veranstaltungen. Zu diesen Zwecken nutzen der Auftragnehmer insbesondere auch die E-Mail-Adressen, die dieser im Rahmen des Auftrags erhalten hat. Jeder Empfänger kann dem Auftragnehmer unmittelbar bei Erhalt einer solchen E-Mail mitteilen, dass er zukünftig keine weiteren Nachrichten unter der verwendeten E-Mail-Adresse erhalten möchte.

Die für die Mandatierung vom Auftragnehmer erhobenen personenbezogenen Daten werden in Anlehnung an die steuerlichen Aufbewahrungsfristen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Mandat beendet wurde, gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. c DSGVO aufgrund von gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (beispielsweise aus dem StGB oder Steuergesetzen) eine längere Speicherung verpflichtend ist.

Sämtliche Daten und Informationen, die im Rahmen des Auftragsverhältnisses bekannt werden, unterliegen der berufsmäßigen Verschwiegenheit. Darüber hinaus findet eine Übermittlung der persönlichen Daten an Dritte unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nur statt, soweit der Auftraggeber nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DSGVO zugestimmt hat oder dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b DSGVO für die Abwicklung von Auftragsverhältnissen erforderlich ist. Hierzu gehört beispielsweise die Weitergabe an Vertrags- und Verhandlungspartner, Verfahrensgegner und deren Vertreter (insbesondere deren Rechtsanwälte) sowie Gerichte und andere öffentliche Behörden zum Zwecke der Korrespondenz sowie zur Geltendmachung und Verteidigung Ihrer Rechte.

Der Auftraggeber hat hinsichtlich der Daten, die aus den Vorgaben der DSGVO folgenden Betroffenenrechte (Widerruf der Einwilligung, Auskunft, Berichtigung oder Vervollständigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und/oder Widerspruch gegen eine Nutzung auf der Grundlage von berechtigten Interessen). Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die allgemeine Datenschutzerklärung der Sozietät, die auf unserer Internetseite (www.zuno.tax) in der jeweils aktuellen Form verfügbar ist.


XIII. Vergütung

a) Allgemein
Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Auftragnehmers für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, es sei denn, es wäre eine Vereinbarung gemäß § 4 StBVV über eine höhere oder niedrigere Vergütung getroffen worden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV). Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Auftraggeber verzichtet auf das Schriftformerfordernis nach § 9 StBVV. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch elektronisch, ohne qualifizierte Anforderungen (EDI-Verfahren oder elektronische Signatur) zu übersenden.

b) Add-Ons bzw. Zusatzleistungen und Sondervereinbarungen
Auftraggeber haben jederzeit die Möglichkeit, weitere Beratungs- und Serviceleistungen vom Auftragnehmer in Anspruch zu nehmen, die nicht vom gewählten Automation-Paket umfasst sind. Veranlagungszeiträume vor Vertragsabschluss sind nicht in den Automation-Paketen enthalten und werden separat nach Zeitaufwand nach der geltendem Leistungsübersicht abgerechnet. Sonderleistungen wie beispielsweis die nachträgliche Überprüfung der Buchhaltung, die nachträglichen Erstellung der Finanzbuchhaltung oder der Lohnbuchhaltung, die Erstellung von Steuererklärungen aus Vorjahren oder unterjährige Korrekturen sind Zusatzleistungen und gesondert gegenüber dem Auftraggeber abrechenbar. Vergütungen für Zusatz- oder Sonderleistungen erfolgen gemäß der aktuellen Leistungsübersicht des Auftragnehmers. Zusatzleistungen wie Steuer- oder Rechtsberatung werden nach Zeitgebühr (§13 StBVV/ §3a RVG) und abweichend von der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit folgenden Stundensätze für Zeitgebühren abgerechnet:


XIV. Abtretung von Honoraransprüchen

Der Auftragnehmer kann Gebührenforderungen an andere Steuerberater oder Rechtsanwälte abtreten. An andere Personen, die nicht als Steuerberater oder Rechtsanwalt zugelassen sind, kann der Auftragnehmer Gebührenforderungen abtreten, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt ist und ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos verlaufen ist oder der Auftraggeber dem Auftragnehmer die ausdrückliche schriftliche Einwilligung erteilt hat.


XV. Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den Handakten

Solange die vom Auftragnehmer geltend gemachten Ansprüche aus Mandats- und Vergütungsvereinbarung nicht vollständig durch den Auftraggeber beglichen sind, wird dem Auftragnehmer vonseiten des Auftraggebers ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt. Dieses Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich auf die vom Auftragnehmer angefertigten Unterlagen und auf alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere die Buchungsbelege. Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.


XVI. Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

Der Auftragnehmer hat die Handakten auf die Dauer von bis zu 10 Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.


XVII. Schlussbestimmungen

Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragsschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist der Sitz der zuno.tax automation GmbH.

Inhaltsverzeichnis